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1 New car sales conditions
(Motor vehicles and trailers)
Non-binding recommendation from the association
the automotive industry e. V. (VDA), the
association
the international motor vehicle manufacturer
e.V. (VDIK) and des
Central Association of the German Motor Vehicle
Industry
e. V. (ZDK)
Status: 12/2016

I. Conclusion of contract / transfer of Rights and duties of the buyer
1. The buyer is up to the order up to three weeks, for commercial vehicles up to six Weeks bound. This period is shortened on 10 days (for commercial vehicles on 2 weeks) for vehicles sold by the seller available. The purchase contract is concluded, when the seller is accepting the order of the specified purchase item within the specified Deadlines confirmed in writing or the delivery executes. However, the seller is obliged to to inform the customer immediately, if he does not accept the order.
2. Transfer of rights and obligations of the buyer from the sales contract require the written consent of the seller.
II. Prices
...
III. payment
1. The purchase price and prices for ancillary services are upon delivery of the object of purchase and handing over or sending the Invoice due for payment.
2. Against claims of the seller can Buyer only offset if the counterclaim of the buyer is undisputed or a legal title is available. Excepted from this are counterclaims of the buyer from the same sales contract. A right of retention can he only assert as far as it is based on claims from the same Contractual relationship is based.
IV. Delivery and delay in delivery
1. Delivery dates and deadlines that are binding or can be agreed without obligation, must be stated in writing. Delivery times begin with the conclusion of the contract.
2. The buyer can exceed six weeks after a non-binding delivery date

or a non-binding delivery period the seller ask to deliver. This time limit is shortened for 10 days (for commercial vehicles two weeks) for vehicles sold by the seller available. With the access of the Upon request, the seller is in default. If the buyer is entitled to compensation for damage caused by delay, this is limited to slight negligence on the part of the seller a maximum of 5% of the agreed purchase price. 3. If the buyer also wants to withdraw from the contract withdraw and / or compensation instead the performance, he must ask the seller after the relevant period according to Section 2, sentence 1 or 2 of this section set a reasonable deadline for delivery. The buyer is entitled to compensation instead of performance, the claim is limited in the case of slight negligence, at most 25% of the agreed purchase price. Is the buyer is a public legal entity Right, a special fund under public law or an entrepreneur who upon completion of the contract in the exercise of his commercial or independent professional Activity are claims for damages instead of performance in the event of slight negligence locked out. If the seller, while he is in default, the delivery impossible by chance, so is liable he with the limitations of liability agreed above. The seller is not liable if the damage occurs even with timely delivery would have occurred. 4. If a binding delivery date or a binding delivery time exceeded, comes the seller has already exceeded the Delivery date or the delivery period in arrears. The The buyer's rights are then determined according to number 2, sentence 4 and number 3 of this section. 5. Limitations of Liability and Exclusions of Liability of this section do not apply to Damage on a grossly negligent or intentional breach of duties of Seller, his legal representative or his vicarious agent as well as in the event of injury to life, limb or health.  


4.     Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5.     Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6.    Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7.     Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

IV. Abnahme

 

1.     Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist nicht vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2.      Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit auch vor einem bestimmten Liefertermin oder einer Vereinbarten Lieferfrist die Leistung zu erbringen. Leistet der Verkäufer vor einem

vereinbarten Liefertermin, so gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht binnen drei Tagen nach Zugang einer schriftlichen Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abnimmt.

Im Fall der vorzeitigen Leistung bei einer mehr als vier Monate betragenden Lieferfrist gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht binnen sieben Tagen nach Eingang einer schriftlichen Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abnimmt. Diese Frist verkürzt sich auf drei Tage, wenn der Verkäufer den Käufer mindestens zwei Wochen vor Erstellung der Bereitstellungsanzeige auf die vorzeitige Bereitstellung hinweist.

3.     Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

 

1.      Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2.     Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer  Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3.     Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VI. Haftung für Sachmängel

 

1.      Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2.     Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3.     Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4.    Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5.       Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

 

a)     Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

 

b)    Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom

Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c)      Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d)     Ersetzte Teile werden Eigentum des Ver-käufers.

6.     Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

VII. Haftung für sonstige Schäden

 

1.     Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

 

2.     Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

VIII. Schriftformerfordernis

1.     Änderungen und Ergänzungen von

vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.


IX. Gerichtsstand

 

1.     Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

 

2.     Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

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2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.